Immer wenn durch den Bau von neuen Gebäuden, neuen Straßen oder Leitungen oder Sonstigem ein Stück unbebaute Natur, eine Wiese oder Acker verschwindet, muss dieser Verlust an anderer Stelle ersetzt werden. Die Idee dahinter ist, dass sich Natur und Landschaft in Summe nicht verschlechtern sollen. Selbstverständlich ist sowas zum Beispiel auch in §14 und §15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Zusätzlich haben die Länder und Kommunen Einzelheiten in ihren Landschaftspflegegesetzen und Vorschriften ergänzt.
Die ökologischen Beeinträchtigungen, die einerseits durch den Bau neuer Infrastruktur entstehen, sind durch der Natur dienliche Maßnahmen anderswo wieder zu verbessern. Das ist ein bischen so, als würde Ihnen der Frisör versehentlich ein Stück Ohr abschneiden und um von dem Schaden abzulenken, bekommen Sie kostenlos zur neuen Frisur auch noch eine wertvolle Halskette, die nun mehr beachtet wird als das fehlende Stück Ohr. – Zu drastisch dieses Beispiel? Weil das Abschneiden eines Körperteils mit Schmerzen verbunden ist und das Ohr durch diesen Vorfall ja dauerhaft kaputt ist und auch nicht wieder nachwächst? Genau so empfindet das die Natur auch.
Bestimmte Bereiche haben im Naturhaushalt eine bestimmte Funktion. Wird diese Funktion durch eine Baumaßnahme gestört, so wird ebendiese Funktion möglichst am selben Ort und zeitnah durch eine andere Maßnahme ausgeglichen. Wenn zum Beispiel nach einem Straßenneubau im Wohngebiet aufgrund der Versiegelung die Versickerung und Grundwasserneubildung verhindert ist, muss in unmittelbarer Nähe dafür gesorgt werden, dass dies kompensiert wird. Das kann durch Regenrückhaltebecken ebenso erfolgen wie durch den Rückbau einer alten Straße oder eines alten Gebäudes, dass in unmittelbarer Nachbarschaft abgerissen wird. Dadurch kann die gleiche Menge Regenwasser versickern und die Beeinträchtigung der Funktion Versickerung ist damit schon mal ausgeglichen.
Gleichzeitig stellt die Natur- und Kulturlandschaft durch Bäume, Wiesen, Quellgebiete, aber auch durch Äcker und Gärten ein Habitat für bestimmte Arten dar. Um den Wegfall von natürlicher oder naturnaher Fläche zu kompensieren, werden seit einiger Zeit gern Streuobstwiesen angelegt. Im Gegensatz zu dem oben beschriebenen Beispiel ist ein solcher Ausgleich oft nicht funktional und manchmal auch nicht unmittelbar neben dem Eingriffsgebiet. Darüber hinaus gibt es in vielen Kommunen sogenannte Ökokonten. Das sind vorgehaltene Flächen, auf denen dann bei Bedarf ein paar Bäume gepflanzt werden.
In Rommerskirchen finden wir solche Flächen zum Beispiel als Streuobstwiese in Sinsteden. Straßen.NRW schreibt 2019 zur Ortsumgehung der B59: „Jeder Eingriff in Natur und Landschaft muss ausgeglichen werden. In unmittelbarer Nähe zur B59 bieten darum Streuobstwiesen künftig Lebensraum und Nahrung für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten.“ Auch in der Nähe von Gut Barbarastein oder am Bruchrandweg hinter der alten Ziegelei in Anstel finden wir Flächen, auf denen ein ehemaliger Acker immer wieder mal durch ein paar junge Bäume ergänzt und damit aufgewertet wird. Etwas abgelegen und von der Bevölkerung weitgehend unbemerkt wächst dort ein kleiner Wald, weil anderswo im Auftrag der Gemeinde Rommerskirchen oder des Rhein-Kreis-Neuss ein Stück Natur entfernt wurde.
Quellen und weitere Informationen:
Eingriffsregelung in Deutschland (Wikipedia)
Streuobstwiesen, ökologisch sinnvoll (NRW isst gut)
Eingriffe in Natur und Landschaft (Umweltministerium NRW)
Antrag von Bündnis 90/Die Grünen Rommerskirchen zu Ausgleichsflächen (PDF)
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